FSP Pflegedienst Freiburg

Ersatzpflege (sog. Verhinderungspflege)

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne im Rahmen unserer Pflegeberatung zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am 06.04.2017 von Bernd Schüßler.

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